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Business Immigration

Aufenthaltstitel für Business Immigration

Wer als Ausländer in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen will, sieht sich mit einer Vielzahl an rechtlichen Fragen und Gestaltungsmöglichkeiten konfrontiert. Von zentraler Bedeutung ist dabei insbesondere, welcher Aufenthaltstitel benötigt wird. Dies ist unter anderem abhängig von der Frage, ob es sich bei der geplanten Tätigkeit um eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit handelt, welche Qualifikationen der Ausländer mitbringt und über welche Staatsangehörigkeit er verfügt. Im Folgenden erhalten Sie einen ersten Überblick darüber, welche Aufenthaltstitel sich im Rahmen der Business Immigration eignen und welche Voraussetzungen Sie für die Erteilung der Aufenthaltstitel erfüllen müssen.

Das Wichtigste in Kürze:

 

- Wer als Ausländer in Deutschland einer Erwerbstätigkeit will, benötigt hierfür einen speziellen Aufenthaltstitel

 

- Für eine unselbständige Arbeit kommen dabei die Aufenthaltserlaubnis, die ICTCard oder die Blue-Card in Betracht - Für eine selbständige Erwerbstätigkeit benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis

 

- Mit Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes aus dem Jahr 2019 gingen einige Vergünstigungen für Ausländer mit Berufs- oder Hochschulabschlüssen einher

Welche Arten von Aufenthaltstitel gibt es im Bereich der Business Immigration?

 

Welchen Aufenthaltstitel Sie benötigen kommt auf verschiedene Faktoren an: Grundsätzlich kann eine Aufenthaltserlaubnis unter verschiedenen Voraussetzungen sowohl zur Aufnahme einer selbständigen als auch zur Aufnahme einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit ausgestellt werden. Darüber hinaus gibt es jedoch noch weitere Aufenthaltstitel, die im Rahmen der Business Immigration in Betracht kommen. So ist die ICT-Card eine besonderer Aufenthaltstitel für den innerbetrieblichen Transfer und die Blue-Card ein Aufenthaltstitel für die Einwanderung hochqualifizierter Fachkräfte.

Kein Aufenthaltstitel für EU-Ausländer

 

EU-Ausländer benötigen keinen Aufenthaltstitel, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Es gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Niederlassungsfreiheit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit, sodass sowohl eine selbständige als auch eine nicht-selbständige Arbeit durch EU-Ausländer in Deutschland ergriffen werden darf.

Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte (§§ 18 ff. AufenthG)

 

Die Aufenthaltserlaubnis ist der am häufigsten erteilte Aufenthaltstitel. Allerdings berechtigt nicht jede Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die §§ 18 ff. des Aufenthaltsgesetzes regeln, unter welchen Voraussetzungen ausländische Fachkräfte eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland erhalten können:

Fachkraft mit gleichwertigem Berufs- oder Hochschulabschluss

 

Der Antragsteller muss über eine deutschen Hochschul- oder Berufsabschluss verfügen oder über einen ausländischen Abschluss, der einem deutschen entspricht. Viele ausländische Abschlüsse sind von der Bundesrepublik bereits offiziell anerkannt. Wie Ihr Abschluss beurteilt wird, können Sie auf der Website der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen https://www.kmk.org/zab/zentralstelle-fuer-auslaendisches-bildungswesen.html prüfen. Liegt zu Ihrem Berufs- oder Hochschulabschluss noch keine Bewertung vor, können Sie eine gebührenpflichtige Überprüfung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beantragen. Seit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz aus dem Jahr 2019 reicht es für einen Aufenthaltstitel von Fachkräften aus, dass sie zur Ausübung der Beschäftigung durch ihre Qualifikation befähigt sind; damit können die Fachkräfte nunmehr auch in verwandten Berufen arbeiten, solange sie ihre Ausbildung dazu qualifiziert.

Konkretes Arbeitsplatzangebot

Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Dies kann durch ein Schreiben des Arbeitgebers oder durch den Entwurf für den Arbeitsvertrag nachgewiesen werden.

Zustimmung der Agentur für Arbeit

Gegebenenfalls muss die Agentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilen. Hierbei prüft die Agentur für Arbeit insbesondere, ob der Antragsteller zu vergleichbaren Arbeitsbedingungen arbeiten wird wie sonstige Arbeitnehmer in Deutschland. Dabei wird insbesondere auf die Einhaltung gesetzlicher Arbeitsschutzvorschriften und die Zahlung eines angemessenen Lohns geachtet. 

Beschäftigungserlaubnis

 

Darüber hinaus muss eine Beschäftigungserlaubnis vorliegen. Dies ist bei reglementierten Berufen relevant, etwa bei Ärzten, Ingenieuren, Krankenpflegern oder Erziehern. Wurde die Beschäftigungserlaubnis noch nicht erteilt, muss wenigstens eine Zusage über die Erteilung vorliegen.

Mindestgehalt

 

Des Weiteren müssen Arbeitnehmer, die älter als 45 Jahre sind, über ein Mindestgehalt verfügen. Dieses beträgt 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Für das Jahr 2022 musste der Arbeitnehmer also über ein monatlichen Mindest-Bruttogehalt von 3.877,50 € (46.530,00 € jährlich) verfügen. Mit dieser Vorschrift soll gesichert werden, dass ältere Arbeitnehmer über eine ausreichende Lebensgrundlage verfügen, wenn Sie aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Allerdings kann in Ausnahmefällen eine Aufenthaltserlaubnis auch dann noch erteilt werden, wenn diese Gehaltsgrenze nicht erreicht wird, etwa wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er bereits über eine ausreichende Altersvorsorge verfügt.

Erteilungsdauer und Niederlassungserlaubnis

 

Die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte wird grundsätzlich für vier Jahre erteilt. Verfügen Sie allerdings nur über einen befristeten Arbeitsvertrag, wird die Aufenthaltserlaubnis höchstens bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses erteilt. Nach Ablauf dieser vier Jahre können Arbeitnehmer die Erteilung einer sogenannten Niederlassungserlaubnis beantragen: Diese ist gegenüber der Aufenthaltserlaubnis mit mehr Vorteilen versehen. Hierfür müssen Sie unter anderem nachweisen, dass Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und für mindestens vier Jahre die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben.

ITC-Card und Mobile ITC-Card

 

Die ITC-Card („Intra-Corporate-Transfer-Card“) ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der für den innerbetrieblichen Transfer von Abreitnehmern geschaffen wurde. Dadurch soll es Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union erleichtert werden, Arbeitnehmer flexibel einzusetzen. Die Arbeitnehmer eines solchen Unternehmens müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Führungskraft, Spezialist oder Trainee

 

Bei dem Arbeitnehmer muss es sich um eine Führungskraft, einen Spezialisten oder einen Trainee handeln. Als Führungskraft gelten Personen, die in einer Schlüsselposition beschäftigt sind und in erster Linie die Unternehmensniederlassung in Deutschland leiten soll sowie allgemeine Weisungen von den Unternehmenseigentümern erhält. Spezialisten sind Personen, die über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung sowie ein hohes Qualifikationsniveau und eine angemessene Berufserfahrung verfügen. Eine ICT-Karte als Trainee kann erhalten, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder Fortbildung dient und entlohnt wird.

Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten

 

Des Weiteren muss der Arbeitnehmer dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören.

Dauer des Transfers

 

Der Transferzeitraum muss mindestens 90 Tage umfassen. Die ICT-Card wird für die Dauer des Transfers erteilt, höchstens jedoch drei Jahre. Bei Trainees wird die ICTCard für höchstens ein Jahr erteilt.

Arbeitsvertrag/Abordnungsschreiben

 

Der Arbeitnehmer muss für die Erteilung der ICT-Card seinen Arbeitsvertrag vorlegen, sowie ein Abordnungsschreiben seines Arbeitgebers, in welchem dieser die Behörde über die Einzelheiten der Abordnung informiert.

Qualifikationsnachweis

 

Des Weiteren muss der Arbeitnehmer nachweisen, zu der Tätigkeit, die er in der deutschen Niederlassung ausüben soll, qualifiziert zu sein.

Mobilität mit der ICT-Card / Mobile ICT-Card

 

Ausländer, die aus dem nicht-EU-Ausland kommen, aber in einem anderen EUMitgliedstaat bereits über eine ICT-Karte verfügen, benötigen in Deutschland keinen Aufenthaltstitel, wenn sie für höchstens 90 Tage in eine deutsche Unternehmensniederlassung transferiert werden. Voraussetzung hierfür ist nur, dass die Niederlassung im EU-Ausland das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den kurzfristigen Transfer informiert. Für einen längerfristigen Aufenthalt als 90 Tage kann die sogenannte Mobile-ICTKarte beantragt werden.

Bluecard

 

Bei der Blue Card handelt es sich um einen speziellen Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Akademiker. Neben einer konkreten Beschäftigung und einem abgeschlossenen Hochschulstudium setzt die Erteilung einer Blue Card ein bestimmtes Mindestgehalt voraus (43.992,00 € Bruttojahresgehalt (Stand: 2022)). Die Blue Card wird für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren erteilt und bringt einige Vorteile mit sich: So ist die Erlangung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis im Anschluss an die Blue Card deutlich leichter. Zudem müssen Ehegatten von BlueCard-Inhabern im Rahmen des Familiennachzugs keine Deutschkenntnisse nachweisen. Für Familienangehörige besteht zudem ein Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

 

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz aus dem Jahr 2019 wurde ein beschleunigtes Verfahren in das Aufenthaltsgesetz implementiert. Dabei wirken die Arbeitgebern beim Antragsverfahren für die ausländischen Fachkräfte mit. Das beschleunigte Verfahren bringt zum einen den Vorteil mit, dass der Arbeitgeber einen Ansprechpartner erhält, weil das Verfahren regelmäßig bei zentralen Stellen für Fachkräfteeinwanderung gebündelt wird. Das Verfahren wird darüber hinaus durch kürzere Fristen beschleunigt. Dafür muss der Arbeitgeber bei der Behörde die notwendigen Unterlagen einreichen; hierzu gehören unter anderem die Kontaktdaten und eine Kopie des Reisepasses des Arbeitnehmers sowie eine Vollmacht. Der Arbeitgeber fungiert in diesem Verfahren als Ansprechpartner gegenüber der Ausländerbehörde und gegenüber der ausländischen Fachkraft. Die Verfahrensgebühr für das beschleunigte Verfahren beträgt 411,00 €.

Aufenthaltserlaubnis für Selbständige Erwerbstätigkeit

 

Wer als nicht-EU-Ausländer einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland nachgehen möchte, benötigt in aller Regel eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 des Aufenthaltsgesetzes). Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis und positive wirtschaftliche Auswirkungen

 

Es muss ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis für die geplante Tätigkeit bestehen und positive Auswirkungen auf die Wirtschaft zu erwarten sein. Der Nachweis hierfür kann oftmals dadurch erbracht werden, dass durch die Tätigkeit Investitionen getätigt werden und Arbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden. Auch die besondere Innovativität des Unternehmens kann ein wirtschaftliches Interesse begründen. Ein regionales Bedürfnis ist vor allem dann zu bejahen, wenn das Unternehmen Produkte verkauft oder Dienstleistungen anbietet, für die ein lokaler Bedarf besteht. Für den Nachweis dieser Voraussetzungen wird durch den Antragsteller ein sogenannter Businessplan vorgelegt, der die wichtigsten Planungen zum Unternehmen enthält.

Gesicherte Finanzierung

 

Darüber hinaus muss der Antragsteller nachweisen, dass die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist.

Angemessene Altersvorsorge

 

Antragsteller, die älter als 45 Jahre sind, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nur wenn sie nachweisen können, dass sie über eine angemessene Altersvorsorge verfügen. Hierfür können Sie sowohl zukünftige Ansprüche auf eine Altersvorsorge gegen einen Versicherer vorlegen als auch eigenes bzw. Betriebsvermögen. Es handelt sich jedoch immer um eine Prognose in Ihrem individuellen Fall, sodass es keine festen Grenzen gibt, die Sie erreichen müssen.

Vergünstigungen für Ausländer mit deutschem Hochschulabschluss

 

Ausländern, die über einen deutschen Hochschulabschluss verfügen, kann eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne die oben genannten Voraussetzungen erteilt werden. Hierfür muss die beabsichtigte selbständige Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Hochschulabschluss stehen.

Vergünstigungen für Freiberufler

 

Auch Freiberuflern kann die Aufenthaltserlaubnis ohne die oben genannten Voraussetzungen erteilt werden. Hierfür muss der Antragsteller nachweisen, dass ihm eine Erlaubnis zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit erteilt wurde oder die Erlaubnis wenigstens zugesagt wurde. Freiberuflich tätig sind unter anderem Architekten, Ärzte, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Ingenieure, Journalisten, Übersetzer usw.

Dauer der Aufenthaltserlaubnis

 

Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich für bis zu drei Jahre erteilt. Nach Ablauf von drei Jahren können Sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beantragen. Dabei handelt es sich um einen unbefristeten und räumlich unbeschränkten Aufenthaltstitel. Hierfür müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihre ursprüngliche geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht haben und Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer Angehörigen bestreiten können.

Kurz & Knapp

 

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland benötigen Ausländer besondere Aufenthaltstitel. Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Hochschulabschluss können eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18 ff. des Aufenthaltsgesetzes beantragen, wenn sie über ein konkretes Jobangebot verfügen.

Für besonders qualifizierte Akademiker gibt es außerdem hinaus die Möglichkeit, eine Blue-Card zu beantragen. Dieser Aufenthaltstitel geht mit einigen Vergünstigungen einher, setzt aber einen konkreten Arbeitsplatz mit einem jährlichen Mindestgehalt voraus. Die ICT-Card ist ein EU-weiter Aufenthaltstitel für den innerbetrieblichen Transfer von ausländischen Fachkräften, die in einer deutschen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens arbeiten sollen.

Die Beantragung einer solchen ICT-Card steht für Spezialisten, Führungskräfte und Trainees offen. Besitzt ein Ausländer eine ICT-Card für einen anderen EUMitgliedsstaat als Deutschland, darf er nach Mitteilung an das BAMF auch kurzfristig nach Deutschland transferiert werden. Für einen längerfristigen Transfer von mehr als 90 Tagen muss eine sogenannte Mobile-ICT-Card beantragt werden.

Für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit muss hingegen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 des Aufenthaltsgesetzes beantragt werden.

Diese setzt im Wesentlichen voraus, dass ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis an der Tätigkeit besteht und positive Auswirkungen auf die Wirtschaft zu erwarten sind. Besondere Vergünstigungen gelten für Freiberufler und Ausländer mit einem deutschen Hochschulabschluss. Beim Thema Business Immigration stellen sich aufgrund der Komplexität der Sachverhalte und der Verzahnung verschiedener Rechtsgebiete vielfältige rechtliche Fragen.

Sollten Sie planen, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit auszuführen oder benötigen Sie als Arbeitgeber ausländische Arbeitnehmer in Deutschland, ist es daher ratsam, sich an einen fachkundigen Anwalt zu wenden. Dieser kann auf die Besonderheiten Ihres individuellen Falls eingehen und Sie bezüglich der notwendigen Schritte zur Erlangung des passenden Aufenthaltstitels beraten.

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