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Familienzusammenführung / Familiennachzug

Viele Menschen, die in Deutschland wohnen, haben Verwandte und Familienangehörige aus dem Ausland. Häufig besteht der Wunsch, die Familienangehörigen nachkommen zu lassen. Hierfür gibt es spezielle Regelungen, nach welchen ein Familiennachzug ermöglicht werden kann. Im Folgenden erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie für eine solche Familienzusammenführung erfüllen müssen.

Das Wichtigste in Kürze:

 

- Ausländische Familienangehörige können im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland kommen

 

- Im Rahmen der Familienzusammenführung erhalten ausländische Angehörige eine Aufenthaltserlaubnis

 

- Hierfür bestehen unterschiedliche Voraussetzungen, je nach Staatsbürgerschaft des Familienangehörigen und je nach Verwandtschaftsverhältnis

Gesetzliche Regelungen zum Familiennachzug

Die Familienzusammenführung richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz. Dort ist geregelt, wann im Ausland lebende Familienangehörige nach Deutschland geholt werden dürfen. Sind die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gegeben, wird den Angehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Bei einer Aufenthaltserlaubnis handelt es sich um einen befristeten Aufenthaltstitel. Nach einer Familienzusammenführung besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, auch einen unbefristeten Aufenthaltstitel (wie etwa eine Niederlassungserlaubnis zu erlangen).

Voraussetzungen der Familienzusammenführung

Die Voraussetzungen für eine Zusammenführung von Familienangehörigen hängen in erster Linie davon ab, in welchem Verhältnis die bereits in Deutschland lebende Person mit dem im Ausland lebenden Familienangehörigen steht und welchen Status die in Deutschland lebende Person aufweist.

Familienzusammenführung ausländischer Angehörige zu deutschem Staatsbürger

 

Zunächst zeigen wir Ihnen die wichtigsten Voraussetzung einer Familienzusammenführung für die Konstellation auf, dass ausländische Familienangehörige zu ihren in Deutschland lebenden deutschen Verwandten nachkommen wollen. Für diese Konstellation gilt allgemein, dass es sich bei dem in Deutschland lebenden Familienangehörigen um einen deutschen Staatsbürger handelt, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat.

Ehegattennachzug

 

Für die Zusammenführung eines ausländischen Ehegattens mit einem deutschen Staatsbürger müssen Sie zunächst nachweisen, dass Sie wirksam mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet sind.

Eine Hochzeit nur mit dem Ziel, nach Deutschland kommen zu dürfen, genügt hierfür nicht.

Zudem müssen beide Ehegatten mindestens 18 Jahre alt sein.

Darüber hinaus muss der ausländische Ehegatte Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Allerdings kann in Ausnahmefällen auch vom Erfordernis des Sprachnachweises abgesehen werden. Wenn Sie nach der Familienzusammenführung längere Zeit in Deutschland leben, können Sie die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels beantragen.

So soll Ihnen in der Regel eine unbefristete Niederlassungserlaubnis gewährt werden, wenn Sie drei Jahre lang nach der Familienzusammenführung in Deutschland gewohnt haben, weiterhin in einer familiären Lebensgemeinschaft mit Ihrem Ehegatten leben und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Teilweise machen die Behörden den Familiennachzug davon abhängig, dass der Lebensunterhalt der ausländischen Familienangehörigen in Deutschland gesichert sein muss.

Damit soll der Zuzug in das Sozialsystem unterbunden werden. In solchen Fällen lohnt sich jedoch häufig die Prüfung solcher Bedingungen durch einen Rechtsanwalt.

Kindernachzug / Nachzug eines Elternteils

 

Der Nachzug von ausländischen Kindern zu Ihrem deutschen Elternteil ist ohne Weiteres möglich, solange die Kinder noch minderjährig sind. Es besteht dann grundsätzlich ein Anspruch auf Nachzug der Kinder. In aller Regel sind die Kinder eines Deutschen jedoch ebenfalls deutsche Staatsbürger.

Dann wird für den Aufenthalt in Deutschland kein Aufenthaltstitel benötigt. Praktisch bedeutsamer ist der Nachzug eines ausländischen Elternteils des Kindes. Dieser ist möglich, wenn das Kind minderjährig und unverheiratet ist und wenn der ausländische Elternteil mit dem Aufenthalt in Deutschland bezweckt, sich um das Kind zu kümmern (Ausübung der Personensorge).

Nachzug sonstiger Verwandter

 

Sonstige ausländische Verwandte von deutschen Staatsbürgern (Eltern von Volljährigen, Onkel, Tante, Enkelkinder, Stiefkinder, Kinder über 18 usw.) können nur in Ausnahmefällen nach Deutschland im Wege der Familienzusammenführung kommen. Das Gesetz sieht einen solchen Familiennachzug nur vor, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte nötig ist. In solchen Fällen ist es empfehlenswert, sich für die Begründungen an einen fachkundigen Rechtsanwalt zu wenden.

Familiennachzug ausländischer Angehöriger zu in Deutschland lebendem Ausländer

 

Für die Zusammenführung eines ausländischen Familienangehörigen mit einem in Deutschland lebenden Ausländer gelten eigene Voraussetzungen. Auch hier ist zwischen den einzelnen Konstellationen zu unterscheiden:

Ehegattennachzug

 

Zunächst muss eine wirksame Ehe mit einem in Deutschland lebenden Ausländer geschlossen worden sein. Der in der Bundesrepublik lebende Ehegatte muss über einen dauerhaften Aufenthaltstitel verfügen (Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Blue Card, ICT-Karte oder Aufenthaltserlaubnis).

Darüber hinaus muss der im Ausland lebende Ehegatte über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Außerdem muss der Lebensunterhalt des bisher im Ausland wohnenden Ehegatten gesichert sein und für diesen ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

Kindernachzug

 

Die minderjährigen Kinder eines in Deutschland lebenden Ausländers können unter einigen Voraussetzungen ebenfalls nach Deutschland kommen. Auch hier muss der in Deutschland lebende Elternteil über einen bestimmten Aufenthaltstitel verfügen (Blue Card, ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und teilweise auch eine Aufenthaltserlaubnis).

Darüber hinaus muss nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt des Kindes gesichert ist und dass das Kind über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Ist das Kind zwischen 16 und 18 Jahren alt, wird zusätzlich verlangt, dass es die deutsche Sprache beherrschen muss und gewährleistet erscheint, dass es sich gut integrieren wird.

Nachzug sonstiger Verwandter

 

Bei einem Nachzug sonstiger Familienangehöriger zu einem in Deutschland lebendem Ausländer gelten strenge Regeln: Ein solcher Familiennachzug ist ebenfalls nur möglich, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte notwendig ist.

Familiennachzug bei EU-Bürgern und EWR-Bürgern

 

Wenn der in Deutschland lebende Familienangehörige EU-Bürger oder EW-Bürger (insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen) ist, können im Ausland lebende Familienangehörige nachgeholt werden. Hierfür müssen Sie nachweisen, dass Sie über eine Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel verfügen. Dies gilt für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, Enkel und Urenkel, sofern diese noch nicht 18 Jahre alt sind.

Wie läuft der Familiennachzug ab?

 

Zunächst benötigen Sie – sofern Sie aus dem visumpflichtigen Ausland kommen – ein Visum, um in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu können. Hierbei müssen Sie ein nationales Visum beantragen. Dieses können Sie in einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) in Ihrem Heimatland beantragen.

Nach Gewährung des Visums und Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Diese erlaubt es Ihnen dann, sich für eine längere Zeit in Deutschland aufzuhalten. Falls Ihr Visum oder die Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden, sollten Sie sich an einen auf das Migrationsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

Kurz & Knapp

 

In Deutschland lebende Personen, die Familienangehörige im Ausland haben, wünschen sich oft, dass diese ebenfalls nach Deutschland kommen. Dies ist im Rahmen der Familienzusammenführung zwar möglich – allerdings auch an einige Voraussetzungen geknüpft. Die Voraussetzungen unterscheiden sich zunächst danach, ob der in Deutschland lebende Verwandte über einen Aufenthaltstitel verfügt oder ob er darüber hinaus deutscher Staatsbürger ist. Des Weiteren kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis an: Während ein Familiennachzug von Ehegatten und Kindern in vielen Fällen möglich ist, kommt die Zusammenführung mit sonstigen Angehörigen nur ausnahmsweise in Betracht. Für die Prüfung der Frage, ob eine Familienzusammenführung möglich ist, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.

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